Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 24.07.2009 – L 13 R 137/08Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 13.07.2015 – 3 L 509/15Zitiert von 1
- BSG, 19.11.2012 – B 13 R 260/12 BNichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Divergenz - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - unzureichende Begründung - Aufrechnung
- BSG, 07.02.2007 – B 6 KA 6/06 RVertragsarztrecht: Keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer Gemeinschaftspraxis mit Altverbindlichkeiten eines Praxispartners aus seiner früheren Einzelpraxis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BSG, 27.08.1998 – B 8 KN 20/97 RZitiert von 11
- ArbG Herne, 31.05.2023 – 1 Ca 1082/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/87#abs-1 (1) Ersucht ein Leistungsträger einen anderen Leistungsträger um Verrechnung mit einer Nachzahlung und kann er die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs noch nicht bestimmen, ist der ersuchte Leistungsträger dagegen bereits in der Lage, die Nachzahlung zu erbringen, ist die Nachzahlung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Verrechnungsersuchens zu leisten. Soweit die Nachzahlung nach Auffassung der beteiligten Leistungsträger die Ansprüche der ersuchenden Leistungsträger übersteigt, ist sie unverzüglich auszuzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/87#abs-2 (2) Ist ein Anspruch auf eine Geldleistung auf einen anderen Leistungsträger übergegangen und ist der Anspruchsübergang sowohl diesem als auch dem verpflichteten Leistungsträger bekannt, hat der verpflichtete Leistungsträger die Geldleistung nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die Auszahlung frühestens möglich ist, an den Berechtigten auszuzahlen, soweit ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, in welcher Höhe der Anspruch dem anderen Leistungsträger zusteht. Die Auszahlung hat gegenüber dem anderen Leistungsträger befreiende Wirkung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.